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Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse 2026: Überblick und Buchung

Markus Hoffmann

Markus Hoffmann

• Aktualisiert am 13. April 2026 • 10 Min. Lesezeit
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse 2026: Überblick und Buchung

Warum steuerfreie Zuschüsse 2026 wichtiger sind denn je

In Zeiten steigender Lebenshaltungskosten und eines angespannten Arbeitsmarktes sind steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse ein mächtiges Instrument — sowohl für Arbeitgeber, die Fachkräfte binden wollen, als auch für Arbeitnehmer, die mehr Netto vom Brutto haben möchten. Das Schöne daran: Viele dieser Zuschüsse sind steuer- und sozialversicherungsfrei — der Arbeitgeber spart Lohnnebenkosten, der Arbeitnehmer bekommt den vollen Betrag.

Ich bin Markus Hoffmann, und als Buchhaltungsexperte sehe ich regelmäßig, wie kleine Unternehmen und Selbstständige mit Mitarbeitern diese Möglichkeiten verschenken — einfach weil sie die Regelungen nicht kennen oder sich vor der buchhalterischen Umsetzung scheuen. In diesem Ratgeber gebe ich dir einen vollständigen Überblick über alle relevanten steuerfreien Zuschüsse 2026, inklusive der konkreten Buchungssätze.

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Sachbezugsfreigrenze: 50 Euro pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)

Die Sachbezugsfreigrenze ist der Klassiker unter den steuerfreien Zuschüssen. Seit 2022 liegt sie bei 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter. Das bedeutet: Du kannst deinen Mitarbeitern monatlich Sachbezüge im Wert von bis zu 50 Euro steuerfrei gewähren — Gutscheine, Prepaid-Karten, Warengutscheine, Tankgutscheine.

Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wenn du auch nur einen Cent über 50 Euro liegst, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig — nicht nur der Überschuss. Im Dezember also nicht großzügig aufrunden.

Die buchhalterische Erfassung: Du buchst den Sachbezug als Personalaufwand. Soll 4946 (Freiwillige soziale Aufwendungen, steuerfrei) an Haben 1600 (Verbindlichkeiten) oder direkt an 1200 (Bank), je nachdem ob du Gutscheine kaufst oder eine Prepaid-Karte auflädst. Der Betrag erscheint auf der Lohnabrechnung des Mitarbeiters als steuerfreier Sachbezug — keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherung.

In meinem Alltag nutze ich für die Umsetzung Prepaid-Karten von Anbietern wie Givve, Spendit oder Edenred. Die Karten lädst du monatlich mit 50 Euro auf, der Mitarbeiter kann damit einkaufen (eingeschränkt auf bestimmte Akzeptanzstellen, um die Sachbezugsbedingung zu erfüllen). Die Kosten für die Kartengebühr (ca. 3-5 Euro/Monat pro Karte) sind ebenfalls als Betriebsausgabe absetzbar.

Erholungsbeihilfe: 156/104/52 Euro pro Jahr (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG)

Die Erholungsbeihilfe ist eine wenig bekannte, aber sehr attraktive Zuschussmöglichkeit. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer jährlich bis zu 156 Euro, dem Ehepartner 104 Euro und jedem Kind 52 Euro als Erholungsbeihilfe gewähren. Die Beihilfe wird pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer (plus SolZ und KiSt) versteuert — aber es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Für den Arbeitgeber ist die Pauschalversteuerung günstiger als eine reguläre Gehaltserhöhung: Auf 156 Euro zahlt er ca. 42 Euro Pauschalsteuer statt ca. 75 Euro Arbeitgeberanteile bei einer Bruttoerhöhung. Für den Arbeitnehmer ist der Betrag netto — keine eigene Steuer, keine SV-Beiträge.

Voraussetzung: Die Beihilfe muss im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub stehen. Der Mitarbeiter muss keinen Nachweis erbringen, aber die Auszahlung sollte innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub erfolgen. In der Praxis zahlen die meisten Arbeitgeber die Beihilfe im Juni oder Juli (Sommerurlaubszeit) aus.

Buchung: Soll 4946 (freiwillige soziale Aufwendungen) 156 Euro, Soll 4198 (pauschale Lohnsteuer) ca. 42 Euro, Haben 1200 (Bank) 198 Euro. Die pauschale Steuer trägst du als Arbeitgeber — der Mitarbeiter bekommt die vollen 156 Euro.

Internetpauschale und Telekommunikation: bis zu 50 Euro/Monat (§ 3 Nr. 45 EStG)

Wenn du deinen Mitarbeitern betriebliche Telekommunikationsgeräte und Internetzugänge zur Verfügung stellst, ist die private Mitnutzung steuerfrei — ohne Begrenzung. Das gilt für Diensthandys, Dienstlaptops und den Internetzugang zu Hause, wenn er auch beruflich genutzt wird.

Alternativ kannst du einen pauschalen Zuschuss von bis zu 50 Euro monatlich für die private Internetnutzung zahlen, den du mit 25 Prozent pauschal versteuerst (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG). Das ist besonders interessant für Mitarbeiter im Homeoffice: Statt des tatsächlichen Arbeitgeber-Internetanschlusses zahlst du einen Zuschuss zum privaten Anschluss des Mitarbeiters.

Buchung der Internetpauschale: Soll 4946 (freiwillige soziale Aufwendungen) 50 Euro, Soll 4198 (pauschale Lohnsteuer) ca. 13,50 Euro, Haben 1200 (Bank) 63,50 Euro. Die Pauschalsteuer übernimmt der Arbeitgeber.

Fahrtkostenzuschuss und Jobticket (§ 3 Nr. 15 EStG)

Seit 2019 sind Arbeitgeberzuschüsse zu Jobtickets (Monats- und Jahreskarten für den ÖPNV) steuerfrei — zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Das bedeutet: Du kannst deinem Mitarbeiter das Deutschlandticket (49 Euro/Monat) steuerfrei als Sachbezug gewähren, ohne dass es auf die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze angerechnet wird.

Für Arbeitnehmer, die mit dem Auto pendeln, gibt es alternativ den Fahrtkostenzuschuss. Dieser kann pauschal mit 15 Prozent Lohnsteuer versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) — bis zur Höhe der Entfernungspauschale (0,30 Euro/km für die ersten 20 km, 0,38 Euro/km ab dem 21. km). Sozialversicherung fällt bei Pauschalversteuerung nicht an.

Zuschussart Betrag 2026 Steuer AG SV-frei? SKR03-Konto Anrechnung 50€-Grenze?
Sachbezugsfreigrenze 50 €/Monat Steuerfrei Ja 4946 Ja (ist die Grenze)
Erholungsbeihilfe 156/104/52 €/Jahr 25 % pauschal Ja 4946 + 4198 Nein
Internetpauschale bis 50 €/Monat 25 % pauschal Ja 4946 + 4198 Nein
Jobticket/Deutschlandticket 49 €/Monat Steuerfrei Ja 4946 Nein
Fahrtkostenzuschuss PKW variabel 15 % pauschal Ja 4946 + 4198 Nein
Kindergartenzuschuss unbegrenzt Steuerfrei Ja 4946 Nein
Gesundheitsförderung 600 €/Jahr Steuerfrei Ja 4946 Nein
Essenszuschuss 7,23 €/Tag Steuerfrei (bis Sachbezugswert) Ja 4946 Ja (aber separat)

Kindergartenzuschuss: unbegrenzt steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG)

Der Kindergartenzuschuss ist einer der großzügigsten steuerfreien Zuschüsse überhaupt: Er ist in der Höhe unbegrenzt. Du kannst deinem Mitarbeiter die gesamten Kosten für Kindergarten, Kita, Tagesmutter oder Hort steuerfrei erstatten — vorausgesetzt, es handelt sich um nicht schulpflichtige Kinder.

In der Praxis bedeutet das: Wenn ein Mitarbeiter 800 Euro pro Monat für den Kitaplatz seines Kindes zahlt, kannst du diese 800 Euro komplett steuerfrei erstatten. Für den Arbeitgeber sind es reine Betriebsausgaben ohne Lohnnebenkosten. Für den Arbeitnehmer ist es netto, steuerfrei und SV-frei. Im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung von 800 Euro brutto, bei der der Mitarbeiter je nach Steuerklasse nur 450-550 Euro netto erhält, ist der Unterschied enorm.

Voraussetzung: Der Zuschuss muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden — also nicht als Gehaltsumwandlung. Und der Mitarbeiter muss Nachweise über die tatsächlichen Betreuungskosten vorlegen (Rechnung der Kita, Vertrag mit der Tagesmutter). Diese Nachweise musst du als Arbeitgeber aufbewahren.

Buchung: Soll 4946 (freiwillige soziale Aufwendungen, steuerfrei) an Haben 1200 (Bank). Auf der Lohnabrechnung erscheint der Betrag als steuerfreier Zuschuss. Kein Eintrag in der Lohnsteueranmeldung nötig.

Gesundheitsförderung: 600 Euro pro Jahr (§ 3 Nr. 34 EStG)

Seit 2020 liegt der Freibetrag für Gesundheitsförderung bei 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter. Du kannst Kurse und Maßnahmen bezuschussen, die der Gesundheitsprävention dienen — zum Beispiel Rückenschulungen, Yoga-Kurse, Ernährungsberatung, Stressmanagement oder Raucherentwöhnung.

Achtung: Nicht jede Gesundheitsmaßnahme ist begünstigt. Die Maßnahme muss den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen — das sind zertifizierte Präventionskurse. Ein normales Fitnessstudio-Abo ist in der Regel NICHT begünstigt, auch wenn der Mitarbeiter dort Sport treibt. Ein zertifizierter Rückenkurs im gleichen Fitnessstudio dagegen schon.

Die buchhalterische Umsetzung ist unkompliziert: Soll 4946 an Haben 1200. Der Mitarbeiter reicht die Teilnahmebestätigung ein, du erstattest den Betrag oder überweist direkt an den Kursanbieter. Bis 600 Euro pro Jahr ist der Zuschuss komplett steuer- und SV-frei. Darüber wird der Überschuss regulär versteuert. Weitere Spartipps für Arbeitgeber findest du in meinem Ratgeber zu Steuertipps für Selbstständige.

Essenszuschüsse und Verpflegungspauschalen

Essenszuschüsse sind buchhalterisch etwas komplexer, weil sie an den amtlichen Sachbezugswert gekoppelt sind. Der Sachbezugswert für Mittagessen liegt 2026 bei 4,13 Euro pro Mahlzeit. Wenn der Arbeitgeber einen Essenszuschuss gewährt, der den Sachbezugswert nicht übersteigt, ist dieser steuerfrei — sofern der Mitarbeiter eine Eigenbeteiligung von mindestens 1,10 Euro pro Mahlzeit leistet.

In der Praxis nutzen viele Arbeitgeber digitale Essenszuschuss-Lösungen wie Lunchit, Hrmony oder Belonio. Der Mitarbeiter fotografiert seinen Restaurantbeleg, die App prüft die Berechtigung, und der Zuschuss wird automatisch über die Gehaltsabrechnung verrechnet. Die maximale Arbeitgeberleistung (Sachbezugswert minus Arbeitnehmer-Eigenanteil) beträgt ca. 3,03 Euro pro Mahlzeit — bei 20 Arbeitstagen im Monat sind das bis zu 60,60 Euro.

Alternativ kannst du den Sachbezugswert mit 25 Prozent pauschal versteuern und die Eigenbeteiligung des Mitarbeiters entfallen lassen. Dann zahlt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer, und der Mitarbeiter bekommt den vollen Zuschuss. Die Entscheidung, welche Variante günstiger ist, hängt von der individuellen Steuersituation ab.

Inflationsausgleichsprämie: letzte Chance bis Ende 2024 — und was danach kommt

Die Inflationsausgleichsprämie (bis 3.000 Euro steuer- und SV-frei) lief Ende 2024 aus. Seit 2025 gibt es keinen direkten Nachfolger dieser Regelung. Allerdings hat die Bundesregierung im Herbst 2025 den „Arbeitnehmerfreibetrag für Sonderzahlungen“ angekündigt, der ab 2026 gelten soll: Einmalige Sonderzahlungen bis 1.500 Euro pro Jahr sollen pauschal mit 15 Prozent versteuert werden können (SV-frei). Die Gesetzgebung war bei Redaktionsschluss noch nicht finalisiert — prüfe den aktuellen Stand bei deinem Steuerberater.

In der Praxis empfehle ich: Nutze die bestehenden steuerfreien Zuschüsse (Sachbezug, Kindergarten, Gesundheit, Jobticket) voll aus, bevor du auf neue Regelungen wartest. Die kombinierte Ersparnis aus allen aufgeführten Zuschüssen kann für einen Mitarbeiter mit Familie über 5.000 Euro pro Jahr betragen — steuerfrei.

Buchungsbeispiele für die Lohnabrechnung

Hier drei konkrete Buchungsbeispiele aus meiner Praxis, die du direkt übernehmen kannst:

Beispiel 1: Mitarbeiter erhält 50 Euro Sachbezugsgutschein + Deutschlandticket 49 Euro. Buchung Sachbezug: Soll 4946 50,00 € / Haben 1200 50,00 €. Buchung Jobticket: Soll 4946 49,00 € / Haben 1200 49,00 €. Beide Beträge erscheinen auf der Lohnabrechnung als steuerfreie Bezüge. Keine Anrechnung des Jobtickets auf die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze.

Beispiel 2: Erholungsbeihilfe für Mitarbeiter mit Ehepartner und 2 Kindern. Beihilfe: 156 + 104 + 52 + 52 = 364 Euro. Pauschalsteuer (25 % + 5,5 % SolZ): ca. 96 Euro. Buchung: Soll 4946 364,00 € / Soll 4198 96,00 € / Haben 1200 460,00 €. Der Mitarbeiter erhält 364 Euro netto, der Arbeitgeber zahlt insgesamt 460 Euro.

Beispiel 3: Kindergartenzuschuss 650 Euro + Gesundheitsförderung 600 Euro im Jahr. Buchung monatlich Kindergarten: Soll 4946 650,00 € / Haben 1200 650,00 €. Buchung Gesundheit (einmal im Jahr, nach Nachweis): Soll 4946 600,00 € / Haben 1200 600,00 €. Beide komplett steuer- und SV-frei. Jährliche Gesamtbelastung Arbeitgeber: 8.400 Euro. Netto-Vorteil Mitarbeiter vs. Bruttoerhöhung (Steuersatz 35 %): ca. 3.200 Euro. Mehr zur korrekten Kontenführung findest du in meinem SevDesk-Einrichtungsguide.

Häufig gestellte Fragen zu steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen

Können alle genannten Zuschüsse gleichzeitig gewährt werden?

Ja, die verschiedenen Zuschussarten sind unabhängig voneinander und können kumuliert werden. Ein Mitarbeiter kann gleichzeitig einen Sachbezugsgutschein (50 €/Monat), ein Jobticket (49 €/Monat), einen Kindergartenzuschuss (unbegrenzt), eine Gesundheitsförderung (600 €/Jahr) und eine Erholungsbeihilfe (156 €/Jahr) erhalten. Die einzige Ausnahme: Der Essenszuschuss wird teilweise auf die Sachbezugsfreigrenze angerechnet, je nach Gestaltung.

Gelten die Zuschüsse auch für Minijobber?

Grundsätzlich ja — auch Minijobber können steuerfreie Sachbezüge erhalten. Allerdings dürfen die Zuschüsse nicht dazu führen, dass die Minijob-Grenze (556 Euro/Monat ab 2026) überschritten wird. Da steuerfreie Sachbezüge nicht zum Arbeitsentgelt zählen, ist das in der Regel kein Problem. Trotzdem empfehle ich, die Gesamtbezüge inklusive aller Zuschüsse pro Mitarbeiter zu dokumentieren.

Was passiert, wenn die 50-Euro-Sachbezugsgrenze in einem Monat überschritten wird?

Dann wird der gesamte Sachbezug in diesem Monat steuerpflichtig — nicht nur der überschüssige Teil. Die Freigrenze ist keine Freibetragsregelung. Wenn du 51 Euro in einem Monat gewährst, werden 51 Euro versteuert (nicht 1 Euro). Nicht verbrauchte Monate können nicht nachgeholt werden — es gibt keinen Jahresausgleich. Deshalb: Automatisiere die Aufladung auf exakt 50 Euro pro Monat.

Muss der Mitarbeiter die Zuschüsse in seiner Steuererklärung angeben?

Steuerfreie Zuschüsse (Sachbezug, Kindergarten, Gesundheit, Jobticket) müssen vom Arbeitnehmer nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Pauschal versteuerte Zuschüsse (Erholungsbeihilfe, Internet, Fahrtkosten PKW) ebenfalls nicht — die Pauschalsteuer wird vom Arbeitgeber abgeführt und ist für den Arbeitnehmer eine abgeltende Besteuerung.

Kann ich als Solo-Selbstständiger diese Zuschüsse für mich selbst nutzen?

Nein, die genannten Regelungen gelten nur im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis. Als Solo-Selbstständiger ohne Angestellte kannst du dir selbst keine steuerfreien Sachbezüge gewähren. Du hast aber andere Möglichkeiten — etwa den Betriebsausgabenabzug für berufliche Reisekosten, Arbeitszimmer und Fortbildung. Diese sind in der EÜR absetzbar und mindern deinen Gewinn.

Markus Hoffmann
Von Markus Hoffmann

Markus Hoffmann ist zertifizierter Buchhalter mit 18 Jahren Berufserfahrung in der Beratung von Freiberuflern und kleinen Unternehmen. Als langjähriger Partner mehrerer Steuerberatungskanzleien in Bayern hat er Hunderte von Unternehmern bei der Wahl ihrer Buchhaltungssoftware begleitet. Auf buchhaltung-test.com testet er unabhängig SevDesk, Lexoffice, Fastbill und weitere Lösungen für den deutschen Markt.

 ·  Zuletzt aktualisiert: 13. April 2026

Markus Hoffmann

Markus Hoffmann

Steuerberater und Buchhaltungsexperte

Steuerberater mit ueber 15 Jahren Erfahrung. Ich habe mehr als 20 Buchhaltungsprogramme getestet und teile hier meine Praxiserfahrung, um Ihnen bei der richtigen Wahl zu helfen.

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