Der Dezember ist für mich als Buchhaltungsberater der stressigste Monat des Jahres — und zugleich der wichtigste. Was Sie vor dem 31. Dezember erledigen oder versäumen, hat direkte Auswirkungen auf Ihre Steuerlast. Hier meine bewährte Checkliste mit 12 Aufgaben, die Sie bis zum Stichtag abarbeiten sollten.
1. Offene Rechnungen prüfen und mahnen
Gehen Sie alle offenen Posten durch und verschicken Sie Zahlungserinnerungen oder Mahnungen. Forderungen, die zum 31.12. noch offen sind, erhöhen Ihren Gewinn — auch wenn das Geld noch nicht auf dem Konto ist (bei Bilanzierungspflicht). Bei der EÜR gilt das Zufluss-Prinzip, trotzdem sollten Sie überfällige Forderungen einziehen.
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Zum Vergleich 2026 →Prüfen Sie auch, ob uneinbringliche Forderungen abgeschrieben werden sollten. Eine Wertberichtigung mindert Ihren Gewinn und damit die Steuerlast.
2. Investitionen vorziehen oder verschieben
Die wichtigste steuerliche Entscheidung im Dezember: Sollen geplante Investitionen noch in dieses Jahr oder ins nächste?
- Vorziehen sinnvoll: Wenn der Gewinn dieses Jahr höher ist als erwartet und Sie die Abschreibung sofort nutzen wollen
- Verschieben sinnvoll: Wenn der Gewinn im Folgejahr voraussichtlich höher sein wird
- GWG-Grenze beachten: Anschaffungen bis 800 € netto (geringwertige Wirtschaftsgüter) können sofort abgesetzt werden — ideal für Dezember-Käufe
Tipp: Nutzen Sie den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG. Sie können 50 % geplanter Investitionen bereits im Vorjahr gewinnmindernd abziehen — selbst wenn die Anschaffung erst im Folgejahr stattfindet. Maximalbetrag: 200.000 €.
3. Inventur durchführen
Bilanzierungspflichtige Unternehmen müssen zum 31.12. eine Inventur durchführen. Aber auch für EÜR-Ersteller empfehle ich eine Bestandsaufnahme:
- Büroausstattung und IT-Equipment erfassen
- Warenbestand (falls vorhanden) zählen und bewerten
- Anlageverzeichnis aktualisieren
- Abgänge (verkaufte, verschrottete oder gestohlene Gegenstände) buchen
4. Abschreibungen kontrollieren
Überprüfen Sie Ihr Anlageverzeichnis:
- Wurden alle Abschreibungen für das laufende Jahr korrekt gebucht?
- Gibt es Wirtschaftsgüter, die vollständig abgeschrieben sind und ausgebucht werden können?
- Sind neue Anschaffungen des Jahres mit der richtigen Nutzungsdauer erfasst?
- Wurde die anteilige Abschreibung für unterjährige Anschaffungen berechnet? (Bei Kauf im Dezember: 1/12 der Jahres-AfA)
5. Vorauszahlungen optimieren
Prüfen Sie Ihre Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr. Wenn Ihr tatsächlicher Gewinn deutlich von der Schätzung des Finanzamts abweicht, können Sie:
- Bei niedrigerem Gewinn: Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen (Antrag bis 31.12. möglich)
- Bei höherem Gewinn: Rücklagen für die Nachzahlung bilden
Besonders wichtig bei der Gewerbesteuer: Der Freibetrag von 24.500 € und die Anrechnung auf die Einkommensteuer sollten in Ihrer Berechnung berücksichtigt sein.
6. Betriebsausgaben vorziehen
Für EÜR-Ersteller gilt das Abflussprinzip: Ausgaben zählen in dem Jahr, in dem das Geld abfließt. Nutzen Sie das:
- Bezahlen Sie Lieferantenrechnungen noch im Dezember statt im Januar
- Schließen Sie Jahresabonnements (Software, Versicherungen) jetzt ab
- Bestellen Sie Büromaterial und Verbrauchsgüter auf Vorrat
- Zahlen Sie die Beiträge für Berufsverbände und Kammern vorzeitig
Achtung: Das Finanzamt akzeptiert Vorauszahlungen für regelmäßige Ausgaben nur bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten im Voraus. Eine Jahresversicherungsprämie im Dezember für das Folgejahr ist OK, zwei Jahresprämien im Voraus nicht.
7. Spendenbelege sammeln
Spenden an gemeinnützige Organisationen sind als Sonderausgaben absetzbar. Sammeln Sie:
- Spendenquittungen (bei Beträgen über 300 €)
- Kontoauszüge als Nachweis (bei Beträgen bis 300 €)
- Sachspenden: Marktwert ermitteln und Zuwendungsbestätigung anfordern
8. Private und geschäftliche Nutzung dokumentieren
Zum Jahresende sollten Sie die Aufteilung bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern festhalten:
- Firmenwagen: Fahrtenbuch oder 1%-Regelung — Privatanteil dokumentieren
- Telefon/Internet: Beruflichen Nutzungsanteil schätzen (Richtwert: 50-80 %)
- Homeoffice: Arbeitszimmer-Anteil an der Gesamtfläche berechnen oder Homeoffice-Pauschale nutzen
9. Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember vorbereiten
Die UStVA für Dezember ist bis zum 10. Januar fällig (mit Dauerfristverlängerung: 10. Februar). Prüfen Sie:
- Sind alle Ausgangsrechnungen des Dezembers erfasst?
- Wurden alle Eingangsrechnungen mit Vorsteuer gebucht?
- Stimmt die Aufteilung 7 %/19 % bei verschiedenen Steuersätzen?
- Innergemeinschaftliche Lieferungen und Reverse-Charge korrekt gemeldet?
10. Rückstellungen und Rücklagen bilden
Bilanzierende Unternehmen können Rückstellungen für erwartete Verbindlichkeiten bilden — das mindert den Gewinn. Typische Dezember-Rückstellungen:
- Jahresabschlusskosten (Steuerberater)
- Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen
- Drohende Garantie- oder Gewährleistungsansprüche
- Urlaubsrückstellungen für Mitarbeiter
Für EÜR-Ersteller sind klassische Rückstellungen nicht möglich. Alternativ können Sie den Investitionsabzugsbetrag nutzen, um den Gewinn zu steuern.
11. Belege und Unterlagen ordnen
Ein unterschätzter Punkt: Bringen Sie Ihre Belegablage in Ordnung, bevor das neue Jahr beginnt.
- Alle Papierbelege digitalisiert? (Stichwort: papierloses Büro)
- Bankkontoauszüge vollständig heruntergeladen und gesichert?
- Verträge (Miet-, Leasing-, Versicherungsverträge) aktuell und abgeheftet?
- Kassenbuch auf dem neuesten Stand?
Aufbewahrungsfristen beachten: Rechnungen, Verträge und Buchungsbelege 10 Jahre. Geschäftsbriefe 6 Jahre.
12. Steuerliche Gestaltung fürs Folgejahr planen
Nutzen Sie den Dezember auch für einen Blick nach vorn:
- Soll die Kleinunternehmerregelung beibehalten oder aufgegeben werden?
- Wechsel zwischen Fahrtenbuch und 1%-Regelung (nur zum Jahresanfang möglich)
- Investitionsplanung: Welche größeren Anschaffungen stehen an?
- Rechtsformwechsel nötig? (z. B. Einzelunternehmen → UG)
- Steuerberater-Zusammenarbeit: Soll ein Steuerberater ab Januar unterstützen?
Häufig gestellte Fragen
Bis wann muss der Jahresabschluss fertig sein?
Bilanzierende Unternehmen haben regulär bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit (mit Steuerberater bis Ende Februar des übernächsten Jahres). Die EÜR ist Teil der Steuererklärung und folgt denselben Fristen.
Kann ich den Investitionsabzugsbetrag im Dezember noch nutzen?
Ja, der IAB muss lediglich in der Steuererklärung geltend gemacht werden — keine Investition im laufenden Jahr nötig. Sie müssen die Investition aber innerhalb von 3 Jahren tatsächlich tätigen, sonst wird der IAB rückgängig gemacht.
Was passiert, wenn ich die Dezember-Checkliste nicht abarbeite?
Sie zahlen möglicherweise zu viel Steuern, weil Sie steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nicht nutzen. Außerdem wird die Steuererklärung im Folgejahr aufwändiger, wenn Belege und Buchungen nicht auf dem aktuellen Stand sind.
Lohnt sich ein Steuerberater nur für den Jahresabschluss?
Ja, viele Steuerberater bieten „Jahresabschluss-Pakete“ an, bei denen Sie die laufende Buchhaltung selbst machen und nur den Abschluss auslagern. Kosten: 500-2.000 € je nach Komplexität — oft eine lohnende Investition.
Muss ich als EÜR-Ersteller auch eine Inventur machen?
Rechtlich nicht zwingend, aber ich empfehle es trotzdem. Ein aktuelles Anlageverzeichnis schützt bei Betriebsprüfungen und hilft, Abschreibungen korrekt zu berechnen. 1-2 Stunden Aufwand, großer Nutzen.



