Recht

Buchhaltung und DSGVO: Aufbewahrung und Löschfristen

Markus Hoffmann

Markus Hoffmann

• Aktualisiert am 31. März 2026 • 5 Min. Lesezeit
Buchhaltung und DSGVO: Aufbewahrung und Löschfristen

Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt zahlreiche Sonderregelungen, die sich 2026 teilweise geändert haben. Als Buchhaltungsberater erlebe ich täglich, dass Selbständige und Unternehmer diese Regelungen nicht kennen oder falsch anwenden. In diesem Ratgeber gebe ich Ihnen einen aktuellen Überblick über die wichtigsten Sondersätze und Ausnahmen.

Photovoltaik: Der Null-Prozent-Steuersatz

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Das betrifft:

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  • Solarmodule und wesentliche Komponenten (Wechselrichter, Speicher)
  • Installation und Montage
  • Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für Gemeinwohlzwecke genutzt werden
  • Maximale Leistung: 30 kWp (brutto)

Was bedeutet das für die Buchhaltung?

  • Der Installateur stellt eine Rechnung mit 0 % USt. aus (nicht umsatzsteuerfrei, sondern explizit 0 %)
  • Der Betreiber muss keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch abführen
  • Die Einspeisevergütung ist ebenfalls mit 0 % USt. zu behandeln
  • Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung entfällt (logisch: 0 % = 0 € Vorsteuer)

Für gewerbliche Anlagen über 30 kWp oder auf Nicht-Wohngebäuden gelten die regulären 19 %. In diesem Fall können Sie die Vorsteuer geltend machen und müssen die Einspeisevergütung mit 19 % versteuern.

E-Mobilität: Umsatzsteuer auf Ladestrom und Dienstwagen

Die E-Mobilität bringt mehrere USt-Besonderheiten mit sich:

Laden des Firmenwagens

Ladesituation USt-Behandlung Buchungshinweis
Öffentliche Ladesäule (Ladekarte) 19 % USt. (Vorsteuerabzug möglich) Reguläre Betriebsausgabe
Eigene Wallbox (Firmenstrom) Stromkosten als Betriebsausgabe Anteilig oder vollständig
Laden beim Arbeitgeber (Arbeitnehmer) Steuerfrei für Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 46 EStG) Kein geldwerter Vorteil
Laden zu Hause (Erstattung durch AG) Pauschale: 70 €/Monat (ohne Wallbox: 30 €) Steuerfrei für Arbeitnehmer

THG-Prämie und Umsatzsteuer

Der Verkauf der Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Prämie) ist ein steuerpflichtiger Umsatz. Wenn Sie als Unternehmer Ihr E-Fahrzeug anmelden und die THG-Prämie erhalten:

  • Private Halter: Einkommensteuerfrei (Einkünfte aus sonstigem Vermögen, unter Freigrenze)
  • Gewerbliche Halter: Betriebseinnahme, umsatzsteuerpflichtig (19 %)
  • Kleinunternehmer: Betriebseinnahme, aber keine USt. dank Kleinunternehmerregelung

Gastronomie: Zurück zum Regelsatz

Die temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist seit dem 1. Januar 2024 ausgelaufen. Es gilt wieder:

  • 19 % USt.: Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort
  • 7 % USt.: Speisen zum Mitnehmen (Außer-Haus)
  • 19 % USt.: Getränke — immer, egal ob vor Ort oder zum Mitnehmen

Die korrekte Zuordnung in der Kasse und Buchhaltung ist essenziell. Mehr dazu in meinem Ratgeber für Gastronomen.

Ermäßigter Steuersatz 7 %: Was gilt 2026?

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen. Die wichtigsten für Selbständige:

  • Lebensmittel (außer Getränke und Restaurantbesuch)
  • Bücher, Zeitungen, Zeitschriften (auch digital seit 2020)
  • Kunstgegenstände und Sammlerstücke
  • Kulturelle Veranstaltungen (Konzerte, Theater, Museen)
  • Personennahverkehr (ÖPNV)
  • Übernachtungsleistungen (Hotel, Ferienwohnung — aber nicht Frühstück)

Für E-Books und digitale Zeitschriften gilt seit 2020 ebenfalls 7 % — eine wichtige Änderung für Online-Publisher und Content-Ersteller.

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Aktuelle Regeln 2026

Für den Handel innerhalb der EU gelten besondere USt-Regeln, die sich 2025/2026 weiter verschärft haben:

  • B2B (Unternehmer an Unternehmer): Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung + Reverse-Charge beim Empfänger. Voraussetzung: gültige USt-IdNr. beider Parteien
  • B2C (Unternehmer an Privatperson): One-Stop-Shop (OSS) — USt. des Bestimmungslands ab 10.000 € EU-weitem Fernabsatz
  • Zusammenfassende Meldung: Monatlich oder vierteljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern

Reverse-Charge-Verfahren: Wann und wie?

Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) betrifft 2026 unter anderem:

  • Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)
  • Reinigungsleistungen an Gebäuden
  • Telekommunikationsleistungen
  • Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablets und integrierten Schaltkreisen (ab 5.000 €)
  • Leistungen ausländischer Unternehmer ohne Sitz in Deutschland

Für die Buchhaltung bedeutet Reverse-Charge: Sie buchen die Eingangsrechnung netto, berechnen die USt. selbst und führen sie als Umsatzsteuer ab — gleichzeitig machen Sie den gleichen Betrag als Vorsteuer geltend (Saldo: 0 €, wenn vorsteuerabzugsberechtigt).

Differenzbesteuerung: Für Händler mit Gebrauchtwaren

Die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) ist relevant für Händler, die gebrauchte Waren von Privatpersonen kaufen und weiterverkaufen:

  • USt. nur auf die Marge (Verkaufspreis minus Einkaufspreis)
  • Kein Vorsteuerabzug auf den Einkauf
  • Kein USt.-Ausweis auf der Rechnung an den Kunden

Relevant für: Gebrauchtwagenhändler, Antiquitätenhändler, Second-Hand-Shops, Kunsthändler. Die Buchhaltung erfordert eine getrennte Aufzeichnung der differenzbesteuerten Umsätze.

Kleinunternehmerregelung: Neue Grenzen beachten

Die Kleinunternehmerregelung befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer. Die aktuellen Grenzen 2026:

  • Vorjahresumsatz max. 25.000 € (erhöht von 22.000 € seit 2025)
  • Voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr max. 100.000 €
  • Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen, kein Vorsteuerabzug

Neu seit 2025: Die EU-weite Kleinunternehmerregelung ermöglicht es, die Befreiung auch in anderen EU-Ländern zu nutzen — relevant für grenzüberschreitend tätige Unternehmer.

Buchhaltungssoftware: USt-Sonderfälle korrekt abbilden

Nicht jede Software beherrscht alle Sonderfälle. Achten Sie bei der Wahl Ihrer Buchhaltungssoftware auf:

  • Unterstützung verschiedener Steuersätze (0 %, 7 %, 19 %)
  • Reverse-Charge-Buchungen mit automatischer USt.-Berechnung
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen und Zusammenfassende Meldung
  • Differenzbesteuerung (§ 25a UStG)
  • ELSTER-Direktanbindung für die UStVA

Häufig gestellte Fragen

Gilt der 0%-Satz für PV-Anlagen auch für Batteriespeicher?

Ja, Batteriespeicher, die zusammen mit einer PV-Anlage geliefert und installiert werden, fallen unter den 0%-Satz. Auch die nachträgliche Installation eines Speichers zu einer bestehenden Anlage profitiert davon — sofern die 30-kWp-Grenze nicht überschritten wird.

Muss ich als Gastronom bei jedem Kauf fragen „Hier essen oder mitnehmen?“

Ja, denn davon hängt der korrekte Steuersatz ab. Ihr Kassensystem muss diese Unterscheidung abbilden. Bei Selbstbedienung kann ein Schild mit der Frage ausreichen, aber die korrekte Erfassung ist Pflicht.

Was passiert, wenn ich den falschen USt-Satz anwende?

Sie schulden immer den auf der Rechnung ausgewiesenen Steuersatz (§ 14c UStG). Weisen Sie versehentlich 19 % statt 7 % aus, müssen Sie die 19 % abführen. Korrigieren Sie den Fehler mit einer Rechnungskorrektur.

Wie buche ich eine Reverse-Charge-Rechnung aus dem EU-Ausland?

Buchen Sie den Nettobetrag als Aufwand, berechnen Sie die USt. (19 %) und buchen Sie diese als Umsatzsteuer (Konto 1787) und gleichzeitig als Vorsteuer (Konto 1588). In der UStVA erscheint der Vorgang in Zeile 46/47 (innergemeinschaftlicher Erwerb) und Zeile 66 (Vorsteuer).

Gibt es 2026 Änderungen bei den USt-Sätzen?

Die größte Änderung kam 2025 mit der Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf 25.000 €. Für 2026 sind keine weiteren grundlegenden Änderungen in Kraft getreten. Die Diskussion um eine generelle Absenkung des ermäßigten Satzes oder Vereinfachung der Sondersätze läuft aber weiter.

Markus Hoffmann
Von Markus Hoffmann

Markus Hoffmann ist zertifizierter Buchhalter mit 18 Jahren Berufserfahrung in der Beratung von Freiberuflern und kleinen Unternehmen. Als langjähriger Partner mehrerer Steuerberatungskanzleien in Bayern hat er Hunderte von Unternehmern bei der Wahl ihrer Buchhaltungssoftware begleitet. Auf buchhaltung-test.com testet er unabhängig SevDesk, Lexoffice, Fastbill und weitere Lösungen für den deutschen Markt.

 ·  Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026

Markus Hoffmann

Markus Hoffmann

Steuerberater und Buchhaltungsexperte

Steuerberater mit ueber 15 Jahren Erfahrung. Ich habe mehr als 20 Buchhaltungsprogramme getestet und teile hier meine Praxiserfahrung, um Ihnen bei der richtigen Wahl zu helfen.

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