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Steuern mit Auslandskunden: DBA, Reverse Charge und Quellensteuer

Markus Hoffmann

Markus Hoffmann

• Aktualisiert am 9. April 2026 • 2 Min. Lesezeit
Steuern mit Auslandskunden: DBA, Reverse Charge und Quellensteuer
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Als Steuerberater mit 18 Jahren Erfahrung erkläre ich dieses Thema so, wie ich es meinen Mandanten erkläre: direkt, praxisnah und ohne unnötigen Fachjargon.

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Deutschland hat mit über 90 Ländern DBA geschlossen. Sie regeln: Wer besteuert Einkommen, wenn eine Person in einem Land wohnt und in einem anderen arbeitet?

Grundprinzip: Bei freiberuflichen Tätigkeiten gilt meistens das Ansässigkeitsprinzip — Sie zahlen Steuer dort, wo Sie wohnen (Deutschland).

Ausnahme: Sie haben eine feste Einrichtung (Büro, Niederlassung) im anderen Land → Dann ist das Tätigkeitslandprinzip teilweise anzuwenden.

Quellensteuer: Das unterschätzte Problem

Einige Länder behalten bei Zahlungen an ausländische Freelancer automatisch Quellensteuer ein:

Land Quellensteuer DBA-Erstattung möglich?
USA 30% Ja, mit W-8BEN
Schweiz 35% Ja, Antrag beim Eidgenössischen Steuerverwaltung
Brasilien 15% Teilweise
Indien 10-20% Ja, via DBA-Antrag
EU-Länder 0% Kein Problem

USA-Tipp: W-8BEN-Formular beim amerikanischen Kunden einreichen → Quellensteuer wird reduziert oder eliminiert.

Umsatzsteuer bei Auslandsrechnungen

EU-Auftraggeber (B2B)

  • Keine deutsche USt auf der Rechnung
  • Hinweis: „Reverse Charge — Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
  • Zusammenfassende Meldung (ZM) im ELSTER einreichen

Drittstaaten (USA, Schweiz, UK, etc.)

  • Keine USt auf der Rechnung
  • Hinweis: „VAT not applicable — service exported outside EU“
  • Keine ZM erforderlich

In SevDesk buchen

  1. Neue Rechnung → Steuersatz: 0% (Reverse Charge)
  2. Vermerk im Bemerkungsfeld
  3. SevDesk erstellt automatisch korrekte ZM-Daten

Betriebsstätten-Risiko

Vorsicht: Wenn Sie dauerhaft bei einem ausländischen Kunden tätig sind (Büro dort nutzen, feste Arbeitszeit vor Ort), kann dies als ‚Betriebsstätte‘ im Ausland gewertet werden.

→ Folge: Steuerpflicht im Tätigkeitsland
→ Lösung: Vertrag klarstellen (kein festes Büro), nicht dauerhaft am Kundenstandort tätig sein

Einkommensteuer in Deutschland

Alle Auslandseinnahmen müssen in der deutschen Einkommensteuererklärung angegeben werden — unabhängig vom DBA. Das DBA verhindert nur Doppelbesteuerung (durch Freistellungsmethode oder Anrechnungsmethode).

In SevDesk: Auslandseinnahmen als normale Einnahmen buchen, korrekte Kategorie. Für die EÜR werden sie mit allen anderen Einnahmen zusammengefasst.

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Markus Hoffmann
Von Markus Hoffmann

Markus Hoffmann ist zertifizierter Buchhalter mit 18 Jahren Berufserfahrung in der Beratung von Freiberuflern und kleinen Unternehmen. Als langjähriger Partner mehrerer Steuerberatungskanzleien in Bayern hat er Hunderte von Unternehmern bei der Wahl ihrer Buchhaltungssoftware begleitet. Auf buchhaltung-test.com testet er unabhängig SevDesk, Lexoffice, Fastbill und weitere Lösungen für den deutschen Markt.

 ·  Zuletzt aktualisiert: 9. April 2026

Markus Hoffmann

Markus Hoffmann

Steuerberater und Buchhaltungsexperte

Steuerberater mit ueber 15 Jahren Erfahrung. Ich habe mehr als 20 Buchhaltungsprogramme getestet und teile hier meine Praxiserfahrung, um Ihnen bei der richtigen Wahl zu helfen.

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