Gesundheitsberufe und Umsatzsteuer: Was ist befreit, was nicht?

Ein Arzt, der Privatpatienten behandelt — umsatzsteuerfrei. Derselbe Arzt, der ein Gutachten für eine Versicherung erstellt — umsatzsteuerpflichtig. Ein Physiotherapeut mit Kassenabrechnung — befreit. Derselbe Therapeut, der Wellness-Massagen ohne ärztliche Verordnung anbietet — steuerpflichtig. Die Umsatzsteuerbefreiung im Gesundheitswesen ist ein Minenfeld. Dieser Leitfaden bringt Klarheit.

Die gesetzliche Grundlage: § 4 Nr. 14 UStG

Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe ist in § 4 Nr. 14 UStG geregelt. Der Kern: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei — aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Zwei Bedingungen müssen beide erfüllt sein:

  1. Qualifikation: Die Leistung wird von einem anerkannten Heilberufler erbracht
  2. Zweck: Die Leistung hat einen therapeutischen Zweck (Vorbeugung, Diagnose, Behandlung)

Welche Berufe sind befreit?

Automatisch befreit (§ 4 Nr. 14a UStG)

Diese Berufe sind bei therapeutischen Leistungen per Gesetz befreit:

  • Ärzte (Humanmedizin)
  • Zahnärzte
  • Heilpraktiker
  • Physiotherapeuten
  • Hebammen
  • Krankenpfleger
  • Psychologische Psychotherapeuten (mit Approbation)
  • Logopäden
  • Ergotherapeuten
  • Podologen

Befreit bei institutioneller Anerkennung (§ 4 Nr. 14b UStG)

Krankenhäuser, Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen, Dialysestationen — wenn sie staatlich zugelassen oder nach SGB V/XI zugelassen sind.

Weitere Befreiungen (§ 4 Nr. 14c und d UStG)

  • Humanmedizinische Laboratorien
  • Rettungsdienstleistungen bestimmter Einrichtungen

Was ist BEFREIT? Konkrete Beispiele

Arztpraxis

Befreit:

  • Kassenärztliche Behandlungen
  • Privatärztliche Behandlungen (IGeL-Leistungen mit Therapiezweck)
  • Schutzimpfungen
  • Vorsorgeuntersuchungen mit diagnostischem Zweck
  • Telemedizinische Leistungen bei therapeutischem Zweck

Steuerpflichtig:

  • Gutachten für Versicherungen ohne direkten Therapiebezug
  • Atteste für Sportvereine
  • Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit
  • Fahrtauglichkeitsuntersuchungen
  • Ärztliche Zeugnisse für Arbeitsverträge

Graubereich:

  • Gutachten für Rentenversicherung (oft befreit, wenn Diagnose erforderlich)
  • Betriebsärztliche Untersuchungen

Physiotherapeut

Befreit:

  • Behandlungen auf ärztliche Verordnung
  • Leistungen im Rahmen der GKV
  • Präventionskurse (§ 20 SGB V) mit Kassenzulassung

Steuerpflichtig:

  • Wellness-Massagen ohne ärztliche Verordnung
  • Personal-Training ohne therapeutischen Zweck
  • Coaching-Leistungen ohne Heilkundebezug
  • Seminare und Vorträge ohne direkten Therapiebezug

Heilpraktiker

Befreit:

  • Heilkundliche Behandlungen mit Therapiezweck
  • Akupunktur, Homöopathie mit therapeutischer Indikation

Steuerpflichtig:

  • Reine Wellness-Behandlungen
  • Beratungsleistungen ohne Heilkunde-Bezug
  • Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln, Produkten

Psychotherapeut

Befreit:

  • Kassenzugelassene Psychotherapien
  • Privattherapien bei approbiertem Psychologischen Psychotherapeuten

Steuerpflichtig:

  • Coaching ohne therapeutischen Zweck
  • Beratungsleistungen für Unternehmen (Mitarbeiter-Coaching)
  • Vorträge und Workshops ohne Therapiezweck

Nicht approbierte Berater und Coaches:
Wer keine staatlich anerkannte Heilberufszulassung hat, ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig — auch wenn die Tätigkeit ähnlich klingt.

Die Crux: Kein Vorsteuerabzug bei Befreiung

Die Befreiung hat einen Nachteil: Wer keine Umsatzsteuer ausweist, kann auch keine Vorsteuer abziehen.

Konsequenz: Ärzte und Therapeuten zahlen auf ihre Einkäufe (Geräte, Software, Büromaterial) die volle Mehrwertsteuer — und bekommen nichts zurück.

Beispiel:
Ein Physiotherapeut kauft eine neue Behandlungsliege für 4.000€ netto + 760€ USt = 4.760€ brutto.
Da er befreit ist, kann er die 760€ USt nicht als Vorsteuer zurückfordern.
Seine tatsächliche Ausgabe: 4.760€

Für Geräte mit gemischter Nutzung (teils befreit, teils steuerpflichtig): Nur der steuerpflichtige Anteil berechtigt zum Vorsteuerabzug.

Gemischte Tätigkeit: Aufteilung ist Pflicht

Viele Heilberufler kombinieren befreite und steuerpflichtige Leistungen. In diesem Fall müssen sie ihre Einnahmen aufteilen und für jeden Bereich separat buchhalten.

Beispiel: Arztpraxis mit zwei Bereichen

  • Behandlungen (befreit): 80%
  • Gutachten für Versicherungen (19% USt): 20%

Die Vorsteuer aus gemeinsam genutzten Kosten (Praxismiete, Verwaltungssoftware) wird nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt:

  • 80% nicht abzugsfähig
  • 20% abzugsfähig

In sevdesk: Richten Sie separate Einnahmen-Kategorien für befreite und steuerpflichtige Leistungen ein. Das erleichtert die Vorsteueraufteilung erheblich.

Nachweispflicht für die Steuerbefreiung

Das Finanzamt kann im Rahmen einer Prüfung verlangen, dass Sie die Steuerbefreiung nachweisen:

  • Nachweis der Qualifikation: Zulassung, Approbation, Erlaubnis nach Heilpraktikergesetz
  • Nachweis des therapeutischen Zwecks: Ärztliche Verordnungen, Diagnosen (datenschutzkonform aufbewahrt)

Für Leistungen, bei denen der therapeutische Zweck nicht offensichtlich ist (z.B. bestimmte IGeL-Leistungen), sollten Sie den Zweck dokumentieren.

Praxistipps für die Buchhaltung in sevdesk

Einnahmen-Kategorien einrichten:

  • Heilbehandlungen (befreit, § 4 Nr. 14 UStG)
  • Gutachten/Atteste (19% USt)
  • Produktverkauf (7% oder 19% USt)

Rechnungen für befreite Leistungen:
Als Heilberufler mit befreiten Umsätzen müssen Ihre Rechnungen keinen Steuersatz enthalten, aber den Hinweis:

Diese Leistung ist gemäß § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

sevdesk erlaubt die Einrichtung steuerfreier Leistungskategorien mit automatischem Vermerk.

Kleinunternehmerregelung für Heilberufler:
Für Heilberufler, die ausschließlich befreite Leistungen anbieten, ist die Kleinunternehmerregelung irrelevant — Sie stellen sowieso keine USt aus. Erst bei gemischter Tätigkeit mit steuerpflichtigen Leistungen kommt die Frage auf.

Wenn Sie sich unsicher sind

Die Abgrenzung ist in Grenzfällen schwierig. Typische Unsicherheiten:

  • Ist dieser Kurs präventiv (befreit) oder nur fitnessorientiert (steuerpflichtig)?
  • Ist das Gutachten medizinisch notwendig oder rein administrativ?

Lösung: Verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragen. Für wiederkehrende Tätigkeiten lohnt sich eine einmalige steuerliche Beratung durch einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater.

Fazit

Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe ist ein klares System mit vielen Fallstricken in der Umsetzung. Der Grundsatz ist einfach: Therapeutische Leistungen befreit, administrative und nichttherapeutische steuerpflichtig. Mit sevdesk gelingt die korrekte buchhalterische Trennung befreiter und steuerpflichtiger Einnahmen — die Basis für eine saubere Steuererklärung.

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KW

Klaus Weber

Buchhalter, Munchen

15 Jahre Erfahrung als Buchhalter — von DATEV bis Cloud-Losungen.

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