KURZ ZUSAMMENGEFASST

✅ Als in Deutschland ansässiger Selbstständiger zahlen Sie Einkommensteuer grundsätzlich in Deutschland
✅ DBA verhindert Doppelbesteuerung — meistens zugunsten des Ansässigkeitsstaates
✅ Umsatzsteuer: Reverse Charge für B2B-Aufträge aus dem EU-Ausland und vielen Drittstaaten
⚠️ Quellensteuer: Einige Länder behalten Steuer direkt einbehalt (USA 30%, Schweiz 35%)
⚠️ Betriebsstätte im Ausland: Kann zu Steuerpflicht im Ausland führen

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Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Deutschland hat mit über 90 Ländern DBA geschlossen. Sie regeln: Wer besteuert Einkommen, wenn eine Person in einem Land wohnt und in einem anderen arbeitet?

Grundprinzip: Bei freiberuflichen Tätigkeiten gilt meistens das Ansässigkeitsprinzip — Sie zahlen Steuer dort, wo Sie wohnen (Deutschland).

Ausnahme: Sie haben eine feste Einrichtung (Büro, Niederlassung) im anderen Land → Dann ist das Tätigkeitslandprinzip teilweise anzuwenden.

Quellensteuer: Das unterschätzte Problem

Einige Länder behalten bei Zahlungen an ausländische Freelancer automatisch Quellensteuer ein:

Land Quellensteuer DBA-Erstattung möglich?
USA 30% Ja, mit W-8BEN
Schweiz 35% Ja, Antrag beim Eidgenössischen Steuerverwaltung
Brasilien 15% Teilweise
Indien 10-20% Ja, via DBA-Antrag
EU-Länder 0% Kein Problem

USA-Tipp: W-8BEN-Formular beim amerikanischen Kunden einreichen → Quellensteuer wird reduziert oder eliminiert.

Umsatzsteuer bei Auslandsrechnungen

EU-Auftraggeber (B2B)

  • Keine deutsche USt auf der Rechnung
  • Hinweis: „Reverse Charge — Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
  • Zusammenfassende Meldung (ZM) im ELSTER einreichen

Drittstaaten (USA, Schweiz, UK, etc.)

  • Keine USt auf der Rechnung
  • Hinweis: „VAT not applicable — service exported outside EU“
  • Keine ZM erforderlich

In SevDesk buchen

  1. Neue Rechnung → Steuersatz: 0% (Reverse Charge)
  2. Vermerk im Bemerkungsfeld
  3. SevDesk erstellt automatisch korrekte ZM-Daten

Betriebsstätten-Risiko

Vorsicht: Wenn Sie dauerhaft bei einem ausländischen Kunden tätig sind (Büro dort nutzen, feste Arbeitszeit vor Ort), kann dies als ‚Betriebsstätte‘ im Ausland gewertet werden.

→ Folge: Steuerpflicht im Tätigkeitsland
→ Lösung: Vertrag klarstellen (kein festes Büro), nicht dauerhaft am Kundenstandort tätig sein

Einkommensteuer in Deutschland

Alle Auslandseinnahmen müssen in der deutschen Einkommensteuererklärung angegeben werden — unabhängig vom DBA. Das DBA verhindert nur Doppelbesteuerung (durch Freistellungsmethode oder Anrechnungsmethode).

In SevDesk: Auslandseinnahmen als normale Einnahmen buchen, korrekte Kategorie. Für die EÜR werden sie mit allen anderen Einnahmen zusammengefasst.

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KW

Klaus Weber

Buchhalter, Munchen

15 Jahre Erfahrung als Buchhalter — von DATEV bis Cloud-Losungen.

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