KURZ ZUSAMMENGEFASST

✅ Englischsprachige Rechnungen können ohne Übersetzung gebucht werden
✅ SevDesk OCR erkennt auch englische Belege
✅ Fremdwährungsbeträge automatisch in EUR umgerechnet
⚠️ Bei Nicht-EU-Sprachen (Chinesisch, Arabisch): Übersetzung empfohlen
⚠️ Vorsteuerabzug aus ausländischen Rechnungen: Nur unter Voraussetzungen möglich

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Muss ich fremdsprachige Rechnungen übersetzen?

Grundregel des deutschen Steuerrechts: Buchführungsunterlagen müssen für das deutsche Finanzamt lesbar und verständlich sein.

Englisch: Im Geschäftsverkehr als „allgemein verständlich“ akzeptiert — keine Übersetzung nötig.

Andere EU-Sprachen (Französisch, Spanisch, Italienisch): In der Praxis meist ohne Übersetzung akzeptiert bei klarer Erkennbarkeit (Betrag, Datum, Lieferant).

Nicht-EU-Sprachen (Chinesisch, Arabisch, Kyrillisch): Übersetzung empfohlen, bei Betriebsprüfung oft gefordert.

Fremdsprachige Rechnungen in SevDesk buchen

OCR-Verarbeitung

Der SevDesk-Belegscan (OCR) verarbeitet Rechnungen in mehreren Sprachen:

  • Englisch: Sehr gute Erkennung
  • Spanisch/Französisch: Gut
  • Andere Sprachen: Variiert

Nach dem Scan: Felder manuell prüfen und korrigieren falls nötig.

Fremdwährungsrechnung buchen

  1. Beleg scannen
  2. Betrag in Originalwährung eingeben (z.B. 500 USD)
  3. SevDesk: Wechselkurs des Buchungstags automatisch abgerufen
  4. EUR-Gegenwert berechnet und als Buchungsbetrag eingetragen
  5. Originalwährung als Notiz

Vorsteuer aus ausländischen Rechnungen

EU-Eingangsleistungen (Reverse Charge)

Berechnet der EU-Lieferant keine Steuer: Reverse Charge buchen → Vorsteuer selbst berechnen und abziehen.

Drittland-Rechnungen (z.B. US-Software-Abo)

  • Meistens keine USt auf ausländischen Rechnungen
  • Reverse Charge für B2B-Dienstleistungen aus Drittstaaten
  • Manche US-Anbieter berechnen deutschen Mehrwertsteuern (z.B. Google, Adobe): Diese können als Vorsteuer abgezogen werden

NICHT möglicher Vorsteuerabzug

Ausländische Mehrwertsteuer (z.B. britische VAT, französische TVA) kann NICHT in Deutschland als Vorsteuer abgezogen werden. Ausnahme: EU-Vorsteuererstattungsverfahren (§ 18 UStG).

Belege ohne Steuernummer oder USt-IdNr.

Ausländische Lieferanten haben oft keine deutsche Steuernummer. Das ist korrekt — für den Vorsteuerabzug (Reverse Charge) benötigen Sie die Steuernummer des ausländischen Lieferanten in dessen Heimatland.

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[IMAGE:International invoice in multiple languages being processed in accounting software, NO PEOPLE, no faces, global business document and translation concept, blue and multicultural design]


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Klaus Weber

Buchhalter, Munchen

15 Jahre Erfahrung als Buchhalter — von DATEV bis Cloud-Losungen.

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