KURZ ZUSAMMENGEFASST
✅ Abfindung und Selbstständigkeit im selben Jahr: Steuerliche Optimierung möglich
✅ Fünftelungsregelung mindert Steuerlast auf außerordentliche Einkünfte
✅ Betriebsausgaben der Gründungsphase gegen Abfindung verrechnen
⚠️ Gründungskosten VOR der offiziellen Selbstständigkeit: Vorweggenommene Betriebsausgaben
⚠️ Abfindung erhöht Gesamteinkommen → höherer Steuersatz für das ganze Jahr
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Die steuerliche Situation beim Übergang
Sie erhalten eine Abfindung und machen sich anschließend selbstständig. Das ist ein steuerlich interessantes Jahr:
- Abfindung: Außerordentliche Einkunft (einmalig, hoch)
- Jahresgehalt: Laufende Einnahmen aus dem alten Job
- Gründungsaufwand: Betriebsausgaben der neuen Selbstständigkeit
- Ggf. Anlaufverlust im ersten Geschäftsjahr
Die Fünftelungsregelung für die Abfindung
Abfindungen können nach § 34 EStG als „außerordentliche Einkünfte“ mit der Fünftelungsregel besteuert werden:
Wie funktioniert die Fünftelungsregel?
- Abfindung ÷ 5 = Fünftel
- Steuer auf (Normaleinkommen + Fünftel) berechnen
- Steuer auf Normaleinkommen allein berechnen
- Differenz × 5 = Steuer auf die Abfindung
Ergebnis: Deutlich niedrigerer Steuersatz auf die Abfindung als bei voller Addition.
Gründungskosten als Steuer-Puffer
Im Gründungsjahr entstehen oft hohe Kosten:
- Laptop, Software-Einrichtung
- Rechtsberatung, Steuerberater
- Schulungen und Weiterbildungen
- Website-Design
- Homeoffice-Einrichtung
Diese Betriebsausgaben mindern den Jahresgewinn — und damit die Steuerlast auf Abfindung + Jahresgehalt.
Strategie: Im Gründungsjahr so viele legitime Betriebsausgaben wie möglich vorziehen.
Anlaufverluste im ersten Jahr nutzen
Viele Neugründungen haben im ersten Jahr mehr Ausgaben als Einnahmen → Verlust aus Selbstständigkeit. Dieser Verlust kann mit anderen Einkünften (Gehalt, Abfindung) verrechnet werden → Steuerstrategie bei hoher Abfindung.
In SevDesk: Alle Gründungsausgaben ab dem ersten Tag erfassen. Auch Ausgaben VOR der offiziellen Anmeldung als „vorweggenommene Betriebsausgaben“ dokumentieren.
Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit
Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld:
- Gründungszuschuss: 60% des letzten Arbeitslosengeldes × 6 Monate + 300€ Pauschale
- Dieser Zuschuss ist steuerfrei (aber kein Einfluss auf Progressionsvorbehalt prüfen)
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